Oktober 27, 2026

Wenn Macht über Recht entscheidet, verliert die Weltordnung ihre Glaubwürdigkeit

Leitartikel | Der Untertan | 27. Oktober 2026

Die internationale Gemeinschaft hat Regeln geschaffen, die Frieden, Menschenrechte und Selbstbestimmung schützen sollen. Doch was geschieht, wenn diese Regeln gerade gegenüber mächtigen Staaten nicht wirksam durchgesetzt werden? Der Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern macht deutlich, dass die Krise der internationalen Ordnung nicht allein im Fehlen von Recht liegt, sondern auch in der politischen Bereitschaft, es anzuwenden.

Am 27. Oktober 2026 wählen die Menschen in Israel ein neues Parlament. Es ist eine Wahl, die über die politische Zukunft Benjamin Netanjahus entscheiden könnte. Doch selbst ein Regierungswechsel würde die grundlegenden Konflikte nicht automatisch lösen. Die Zukunft des Gazastreifens, die Sicherheit Israels, die palästinensische Selbstbestimmung und die politischen Interessen der regionalen Mächte reichen weit über die Amtszeit eines einzelnen Regierungschefs hinaus. [1]

Die entscheidende Frage richtet sich deshalb nicht nur an Israel oder die Hamas. Sie richtet sich an die internationale Gemeinschaft selbst.

Was geschieht, wenn eine Konfliktpartei verbindliche Friedensregelungen dauerhaft verweigert, die Staatengemeinschaft aber nicht bereit ist, deren Einhaltung tatsächlich durchzusetzen?

Wer Frieden ausschließlich vom Einverständnis derjenigen abhängig macht, die ihn verhindern, überlässt ihnen letztlich die Entscheidung darüber, ob Frieden überhaupt möglich wird.

Damit steht mehr auf dem Spiel als die Zukunft einer einzelnen Region. Es geht um die Glaubwürdigkeit des internationalen Rechts.

Ein Versprechen von 1947, das unvollendet blieb

Am 29. November 1947 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 181 (II). Sie empfahl die Teilung des britischen Mandatsgebiets Palästina in einen jüdischen und einen arabischen Staat. Jerusalem sollte unter eine besondere internationale Verwaltung gestellt werden. [2]

Israel erklärte am 14. Mai 1948 seine Unabhängigkeit. Ein unabhängiger arabischer Staat, wie ihn der Teilungsplan vorsah, entstand dagegen nicht.

Die Vereinten Nationen haben Israel nicht einfach geschaffen. Die Staatsgründung war das Ergebnis historischer, politischer und militärischer Entwicklungen. Aber die internationale Gemeinschaft hatte eine Ordnung vorgeschlagen, die zwei Bevölkerungen politische Selbstbestimmung ermöglichen sollte.

Dieses Vorhaben blieb unvollendet.

Daraus ergibt sich keine unbegrenzte rechtliche Garantieverpflichtung der Vereinten Nationen. Wohl aber eine historische und politische Verantwortung, die sich nicht durch Verweise auf gescheiterte Verhandlungen erledigt.

Wer eine Friedensordnung entwirft, kann sich nicht dauerhaft damit zufriedengeben, dass wesentliche Teile ihres politischen Ziels unerreicht bleiben.

Die Verantwortung gilt beiden Seiten: dem Schutz Israels vor Angriffen und existenziellen Bedrohungen ebenso wie dem Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung, Freiheit und Sicherheit.

Dabei darf eine historische Verantwortung nicht mit einer einseitigen Schuldzuweisung verwechselt werden. Die Geschichte dieses Konflikts umfasst Kriege, Vertreibung, Terrorismus, Besatzung, gescheiterte Verhandlungen und Entscheidungen zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Akteure.

Gerade deshalb braucht es eine Ordnung, deren Maßstäbe nicht von politischen Sympathien abhängen.

Das Recht existiert. Aber wer setzt es durch?

Am 19. Juli 2024 stellte der Internationale Gerichtshof in einem Gutachten fest, dass die fortdauernde israelische Präsenz in den besetzten palästinensischen Gebieten völkerrechtswidrig ist. Israel sei verpflichtet, diese Präsenz so rasch wie möglich zu beenden.

Der Gerichtshof stellte zugleich fest, dass andere Staaten die daraus entstandene rechtswidrige Situation nicht als rechtmäßig anerkennen und nicht zu ihrer Aufrechterhaltung beitragen dürfen. [3]

Das ist kein unverbindliches politisches Schlagwort, sondern eine gewichtige rechtliche Bewertung durch das höchste Gericht der Vereinten Nationen.

Allerdings ist das Gutachten kein unmittelbar vollstreckbarer Gerichtsbeschluss. Es enthält auch keine Ermächtigung zu einem militärischen Eingreifen.

Genau hier wird das grundlegende Problem sichtbar: Eine internationale Rechtsordnung kann Pflichten feststellen, ohne zugleich deren Durchsetzung garantieren zu können.

Das bedeutet nicht, dass das Recht wertlos wäre. Seine Geltung hängt nicht davon ab, ob jeder Verstoß sofort bestraft wird. Doch die dauerhafte Missachtung verbindlicher Regeln kann das Vertrauen in die Wirksamkeit der gesamten Ordnung untergraben.

Dabei muss das Völkerrecht gegenüber allen Konfliktparteien gelten.

Die Angriffe der Hamas und anderer bewaffneter Gruppen vom 7. Oktober 2023, insbesondere die vorsätzlichen Angriffe auf Zivilisten und die Geiselnahmen, wurden von einer unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen als Kriegsverbrechen eingestuft. Dieselbe Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass auch israelische Behörden und Streitkräfte bei ihren militärischen Operationen im Gazastreifen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dabei handelt es sich um Untersuchungsergebnisse, nicht um rechtskräftige strafgerichtliche Schuldsprüche. [4]

Unterschiedliche Handlungen und Verantwortlichkeiten dürfen nicht gleichgesetzt werden. Doch das Recht muss für alle gelten.

Die Sicherheit israelischer Zivilisten darf nicht gegen die Rechte palästinensischer Zivilisten ausgespielt werden. Ebenso wenig rechtfertigt das Leid der Palästinenser terroristische Gewalt gegen Israelis.

Menschenrechte sind keine Belohnung für politisches Wohlverhalten. Sie sind Grenzen, die auch im Krieg gelten.

Wenn das Vetorecht stärker ist als der Friedenswille

Die Vereinten Nationen besitzen Instrumente, um auf Bedrohungen des internationalen Friedens zu reagieren.

Kapitel VII der UN-Charta erlaubt dem Sicherheitsrat, Sanktionen und andere nichtmilitärische Maßnahmen zu beschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch militärische Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens autorisieren. [7]

Es fehlt also nicht grundsätzlich an rechtlichen Handlungsmöglichkeiten.

Doch ihre Anwendung ist von politischen Mehrheiten abhängig. Insbesondere die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates können durch ihr Vetorecht weitreichende Beschlüsse verhindern. [6]

Wie folgenreich diese Macht ist, zeigte sich am 18. September 2025: Vierzehn Mitglieder des Sicherheitsrates unterstützten einen Resolutionsentwurf, der einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza, die Freilassung sämtlicher Geiseln und die Aufhebung der Beschränkungen für humanitäre Hilfe forderte. Die Vereinigten Staaten verhinderten seine Annahme mit ihrem Veto. Washington begründete seine Ablehnung unter anderem damit, dass der Entwurf die Hamas nicht ausreichend zur Verantwortung ziehe. [5]

Ein Veto ist nach der UN-Charta ein zulässiges Instrument. Seine Rechtmäßigkeit beantwortet jedoch nicht die politische Frage, ob sein Einsatz verantwortungsvoll ist.

Hier offenbart sich ein struktureller Widerspruch der internationalen Ordnung: Die Staaten, die eine besondere Verantwortung für Frieden und Sicherheit tragen, verfügen zugleich über die Möglichkeit, kollektives Handeln aus eigenen politischen Erwägungen zu blockieren.

Das ist kein ausschließlich amerikanisches Problem. Das Vetorecht steht allen fünf ständigen Mitgliedern zu und kann von jedem von ihnen zur Wahrung eigener Interessen eingesetzt werden.

Die eigentliche Frage lautet deshalb: Wie glaubwürdig ist eine Ordnung, in der die Durchsetzung gemeinsamer Regeln maßgeblich vom Einverständnis der Mächtigsten abhängt?

Das Recht wird dadurch nicht automatisch aufgehoben. Aber seine Autorität wird beschädigt, wenn politische Macht wiederholt darüber entscheidet, welche Verstöße wirksame Konsequenzen haben und welche folgenlos bleiben.

Frieden braucht mehr als Resolutionen

Am 17. November 2025 beschloss der UN-Sicherheitsrat mit Resolution 2803 die Grundlage für eine internationale Stabilisierungstruppe im Gazastreifen. Die Mission soll unter anderem Zivilisten schützen, die Sicherheitslage stabilisieren und die Entmilitarisierung des Gebiets unterstützen. Sie ist ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit Israel und Ägypten ausgerichtet. [8]

Noch im September 2026 berichteten die Vereinten Nationen allerdings, dass diese internationale Truppe nicht vor Ort stationiert war. Zugleich bestand die fragile Waffenruhe fort, israelische Angriffe dauerten an und die vorgesehene Entwaffnung bewaffneter Gruppen war nicht umgesetzt. [9]

Zwischen der Verabschiedung einer Friedensregelung und ihrer tatsächlichen Durchsetzung liegt offenkundig eine gewaltige politische und praktische Herausforderung.

Daraus folgt eine unbequeme Konsequenz: Die internationale Gemeinschaft muss ernsthaft prüfen, ob freiwillige Vereinbarungen allein ausreichen oder ob eine wirksame Friedensordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch internationale Sicherheitskräfte abgesichert werden muss.

Eine solche Friedensdurchsetzung dürfte sich nicht einseitig gegen Israel oder ausschließlich gegen die Hamas richten. Sie müsste verbindliche Verpflichtungen aller Beteiligten überwachen und im Rahmen ihres Mandats durchsetzen können.

Israel müsste seine berechtigten Sicherheitsinteressen geschützt wissen. Die Palästinenser müssten die reale Aussicht auf Selbstbestimmung, persönliche Sicherheit und ein Ende rechtswidriger Herrschaftsverhältnisse erhalten. Bewaffnete Gruppen dürften nicht weiterhin durch Angriffe auf Zivilisten oder militärische Gewalt eine Friedensordnung untergraben.

Dafür wäre ein eindeutiges völkerrechtliches Mandat erforderlich. Eine internationale Streitmacht dürfte nicht zur Besatzungsmacht werden, die lediglich bestehende Abhängigkeiten durch neue ersetzt.

Auch militärische Friedensdurchsetzung ist kein ungefährliches Allheilmittel. Sie kann selbst neue Gewalt auslösen, zivile Opfer verursachen und den politischen Widerstand verschärfen. Deshalb braucht sie klare Einsatzgrenzen, unabhängige Kontrolle, ausreichende Legitimation und eine tragfähige politische Nachkriegsordnung.

Ein militärisches Mandat ersetzt keine politische Lösung.

Aber ebenso wenig darf die Möglichkeit militärischer Risiken zur pauschalen Rechtfertigung internationaler Untätigkeit werden.

Frieden darf nicht dauerhaft vom guten Willen derjenigen abhängen, die verbindliche Friedensregeln missachten.

Eine Rechtsordnung, die ihre eigenen Maßstäbe ernst nimmt

Die internationale Gemeinschaft muss nicht jeden Konflikt militärisch lösen. Eine solche Vorstellung wäre weder realistisch noch mit dem Gewaltverbot der UN-Charta vereinbar.

Aber sie muss bereit sein, ihre rechtlichen Instrumente konsequent und nachvollziehbar einzusetzen.

Dazu gehören diplomatischer Druck, gezielte Sanktionen, Beschränkungen der Unterstützung rechtswidriger Handlungen, unabhängige Untersuchungen, internationale Strafverfolgung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und – sofern rechtlich autorisiert, notwendig und verantwortbar – internationale Sicherheitsmissionen.

Vor allem aber braucht es gleiche Maßstäbe.

Ein Staat darf nicht deshalb von Konsequenzen verschont bleiben, weil er ein mächtiger Verbündeter ist. Eine bewaffnete Organisation darf nicht deshalb Nachsicht erfahren, weil sie sich auf politische Unterdrückung oder historische Ungerechtigkeit beruft.

Auch eine internationale Friedensmission selbst müsste an dieselben grundlegenden Rechtsnormen gebunden sein, deren Einhaltung sie schützen soll.

Denn es wäre ein Widerspruch, im Namen des Rechts eine Macht zu errichten, die sich ihrer eigenen rechtlichen Kontrolle entzieht.

Eine glaubwürdige Friedensordnung benötigt deshalb nicht allein militärische Stärke, sondern Rechtsbindung, Rechenschaftspflicht und demokratisch legitimierte politische Perspektiven.

Die Glaubwürdigkeit des Rechts entscheidet sich an den Mächtigen

Der Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern ist nicht die einzige Bewährungsprobe der internationalen Rechtsordnung. Aber er zeigt besonders deutlich, wie eng Recht, Macht und politische Interessen miteinander verflochten sind.

Die internationale Gemeinschaft kann einen dauerhaften Frieden nicht garantieren. Sie kann weder das gegenseitige Misstrauen noch historische Traumata oder politische Gegensätze durch einen einzigen Beschluss beseitigen.

Sie kann jedoch entscheiden, ob sie bestehende rechtliche Verpflichtungen ernst nimmt, ob sie Verstöße konsequent behandelt und ob sie bereit ist, für ihre eigenen Grundsätze politische Verantwortung zu übernehmen.

Dabei muss sie sich auch selbst hinterfragen.

Wie überzeugend sind Forderungen nach Menschenrechten, wenn deren Durchsetzung vom geopolitischen Nutzen abhängt? Wie glaubwürdig ist die Berufung auf die Souveränität von Staaten, wenn das Selbstbestimmungsrecht anderer Völker auf unbestimmte Zeit unerfüllt bleibt? Und welchen Sinn haben internationale Sicherheitsgarantien, wenn ihre Wirksamkeit ausschließlich vom Wohlwollen derjenigen abhängt, deren Handeln sie begrenzen sollen?

Eine Welt ohne internationales Recht wäre nicht gerechter. Sie wäre eine Welt, in der Macht noch ungehemmter über die Schwächeren entscheiden könnte.

Gerade deshalb muss das Recht verteidigt werden – nicht nur gegen seine offenen Gegner, sondern auch gegen seine selektive Anwendung durch diejenigen, die sich zu seinen wichtigsten Hütern erklären.

Die Herausforderung besteht nicht darin, noch eindrucksvollere Grundsatzerklärungen zu verabschieden. Sie besteht darin, eine internationale Ordnung zu stärken, in der politischer Einfluss nicht über der Geltung des Rechts steht.

Daran muss sich die internationale Gemeinschaft messen lassen – in Israel und Palästina ebenso wie überall dort, wo Macht und Recht miteinander in Konflikt geraten.

Eine Rechtsordnung beweist ihre Glaubwürdigkeit nicht daran, wie überzeugend sie ihre Grundsätze verkündet, sondern daran, ob sie auch gegenüber den Mächtigen Bestand haben.


Quellen und Nachweise

[1] Europäisches Parlament, Wissenschaftlicher Dienst (15. Oktober 2026): 2026 Israeli legislative election. Wahlanalyse des EPRS

[2] UN-Generalversammlung (29. November 1947): Resolution 181 (II), Future Government of Palestine – Teilungsplan. Originalresolution

[3] Internationaler Gerichtshof (19. Juli 2024): Gutachten zu den rechtlichen Folgen der israelischen Politik und Praxis in den besetzten palästinensischen Gebieten einschließlich Ostjerusalems. Originalgutachten und Dokumentation

[4] UN-Menschenrechtsrat, unabhängige Untersuchungskommission (2024): Bericht A/HRC/56/26 zu den Angriffen vom 7. Oktober 2023 und den israelischen Militäroperationen. Untersuchungsbericht

[5] UN-Sicherheitsrat (18. September 2025): Dokumentation der Abstimmung über den Entwurf S/2025/583 zum Waffenstillstand in Gaza. Resolutionsentwurf und Abstimmung

[6] Vereinte Nationen: Artikel 27 der UN-Charta und das Vetorecht der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates. Abstimmungssystem des Sicherheitsrates

[7] Charta der Vereinten Nationen: Kapitel VII, Artikel 39 bis 42 – Maßnahmen bei Friedensbedrohungen und Friedensbrüchen. Originaltext der UN-Charta

[8] UN-Sicherheitsrat (17. November 2025): Resolution 2803 (2025), Autorisierung einer internationalen Stabilisierungstruppe für Gaza. Resolution 2803

[9] Vereinte Nationen (September 2026): UNSCO Report to the Ad Hoc Liaison Committee – Bericht zur Lage in Gaza und Umsetzung der Resolution 2803. UN-Lagebericht

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